Steuern und Abgaben Kanalisationsanschlussgebühr/Verzugszins
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von Gerichten, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. § 96a Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 bestimmt, dass Erschliessungsabgaben betreffende Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht, innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Die vorliegende Streitsache betrifft eine Kanalisationsanschlussgebühr und damit eine Erschliessungsabgabe (vgl. § 90 Abs. 2 EntG). Bei kommunalen Erschliessungswerken ist die Gemeinde zur Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. b VPO i.V.m. § 96a Abs. 4 EntG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO sämtliche Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (§ 45 lit. c VPO). 3.1 Gemäss § 90 Abs. 2 EntG können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden, insbesondere einmaligen Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser. Solche Anschlussbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben der Grundeigentümer an die Erstellungskosten des Wasser- und Kanalisationsnetzes als Gegenleistung dafür, dass sie das Recht erhalten, die Ver- und Entsorgungsanlagen zu benutzen (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b; Urteil des BGer 2C_153/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4). Die Gemeinden sind gestützt auf § 13 Abs. 4 des Gesetzes über den Gewässerschutz vom 5. Juni 2003 zur Erhebung von Anschlussgebühren für den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung befugt und in deren Ausgestaltung im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom (vgl. Urteil das Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Dezember 2015 [ 810 14 171] E. 3.1 ; BLKGE 2004 Nr. 26 E. II.1.c; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 23. Oktober 1996 Nr. 110 [95/183]). 3.2 Nach § 22 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Reglements über die Abwasseranlagen (Kanalisations-Reglement, KR) der Einwohnergemeinde A.____ vom 26. Juni 1984 ist vom Grundeigentümer als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit eines Grundstückes an die Abwasseranlagen der Gemeinde ein einmaliger Beitrag an die Erstellungskosten zu leisten. Die Berechnung der Beitragshöhe erfolgt aufgrund des von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung festgestellten Brandversicherungswertes des Gebäudes (§ 22 Abs. 3 KR). Bei Neubauten jeder Art löst deren Endschatzung die Beitragspflicht aus (§ 25 Abs. 1 lit. b KR). Gemäss § 26 Abs. 1 KR sind die einmaligen Beiträge innert 60 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, wobei die Zahlungsbedingungen in der Tarifordnung im Anhang des Reglements festgelegt werden.
E. 4 Vorliegend ist einzig noch strittig, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich zur rechtskräftig festgesetzten Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 145'625.10 auf diesem Betrag einen Verzugszins von 4% ab dem 13. März 2006 einfordern darf.
E. 5 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog zum Privatrecht auch im öffentlichen Recht vorbehältlich bestimmter Ausnahmen die Pflicht, Verzugszins zu bezahlen, wenn der Schuldner im Verzug ist (BGE 101 lb 252 E. 4b; BGE 95 I 258 E. 3; Urteil des BGer 2C_356/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 156 ff.). Unter Verzug ist die in zeitlicher Hinsicht pflichtwidrige Nichterbringung der geschuldeten Leistung zu verstehen. Dem Institut des Verzugszinses liegt der Gedanke zugrunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Betrag verfügen und das Geld zinsbringend anlegen kann bzw. Kreditkosten spart. Der Gläubiger soll aus der zu späten Bezahlung einer Schuld keinen Nachteil erleiden und umgekehrt der Schuldner auch keinen Vorteil ziehen. Die Funktion dieser Zinsen besteht also grundsätzlich im Ausgleich der durch die Kapitalentbehrung entstehenden Einbusse in der Form eines pauschalisierten Schadenersatzes ( Wolfgang Wiegand , in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 104 Rz. 1; BGE 130 III 591 E. 4). 6.1 Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts setzen Verzugszinsen für öffentlichrechtliche Geldforderungen im Abgaberecht - und damit auch für Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträge - eine formell-gesetzliche Grundlage voraus (BLKGE 2010 Nr. 37 E. 8). Beim von der Gemeindeversammlung erlassenen Kanalisations-Reglement handelt es sich um eine solche formell-gesetzliche Grundlage. Im vorliegenden Fall schreibt § 26 Abs. 2 KR vor, dass Grundeigentümer, die ihrer Zahlungspflicht nicht innert Frist nachkommen, mit einem Verzugszins gemäss Tarifordnung belastet werden. Es besteht somit eine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen. 6.2 Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) vom 30. März 1911 einerseits die FäIligkeit einer individualisierbaren und einklagbaren Forderung, andererseits die Mahnung durch den Gläubiger. Vor der Fälligkeit kann kein Verzug eintreten (BGE 130 III 591 E. 3; BGE 130 V 414 E. 5.1). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalendermässig bestimmt oder zumindest aufgrund des Vertragsinhalts bestimmbar ist; eine bloss ungefähre Festlegung des Erfüllungszeitpunktes reicht nicht aus (vgl. BGE 116 II 441 E. 2a; Rolf H. Weber , in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2000, Art. 102 OR Rz. 110 ff.). lm öffentlichen Recht kann sich ein Verfall insbesondere daraus ergeben, dass eine Zahlungspflicht von Gesetzes wegen in einem bestimmten Zeitpunkt eintritt (BGE 93 I 656 E. 6; Urteil des BGer 2C_356/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.3; Urteil des BGer 2C_546/2008 vom 29. Januar 2009 E. 4.2). 6.3.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Verzugszins sei rückwirkend ab dem Fälligkeitszeitpunkt geschuldet, wenn eine angefochtene Rechnung von der Rechtsmittelinstanz vollumfänglich bestätigt werde. Die Fälligkeit trete hingegen nicht ein, wenn die Gebührenverfügung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werde. Werde die Streitsache zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurückgewiesen, so richte sich die Fälligkeit der Forderung nach dem Datum der daraufhin neu erlassenen Verfügung. 6.3.2 Diese rein prozessual hergeleitete Rechtsauffassung ist zunächst insofern in sich widersprüchlich, als dass die ursprüngliche Verfügung auch bei einer vollständigen Abweisung der Beschwerde aufgehoben und durch den Rechtsmittelentscheid ersetzt wird (Devolutiveffekt, vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 1169). Weiter übersieht die Vorinstanz, dass der Wortlaut von § 26 Abs. 1 KR die Fälligkeit der Abgabeforderung nicht an ein Objekt (die Rechnung), sondern an eine Handlung (die Rechnungsstellung) knüpft. Entscheidend für die Frage der Fälligkeit ist demnach - unabhängig vom prozessualen Schicksal der Gebührenrechnung als Anfechtungsobjekt - einzig der Zeitpunkt der erstmaligen gehörigen Geltendmachung des Anspruchs auf Anschlussgebühren (vgl. auch § 92 EntG, der ebenfalls die Fälligkeit von der Geltendmachung des Anspruchs abhängig macht). 6.3.3 Die Zahlungspflicht der verpflichteten Person wird nach dem Ausgeführten dadurch ausgelöst, dass der Gemeinderat die Abgabepflicht konkretisiert, indem er in der Gebührenrechnung den Umfang der Gebühr festsetzt (vgl. auch BLKGE 2010 Nr. 37 E. 4.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin impliziert das in § 26 Abs. 2 KR verwendete Wort "Zahlungspflicht" nicht, dass die Gebührenforderung rechtskräftig feststehen muss, damit die Schuldnerin in Verzug gesetzt wird. Denn materiellrechtlich sollte die Rechtsfolge grundsätzlich dann eintreten, wenn ihre Tatbestandselemente erfüllt sind; dass es zur verbindlichen Festlegung noch einer behördlichen (Beschwerde-)Entscheidung bedarf, ist nur ein prozessualer Aspekt, der an der materiellrechtlichen Lage nichts ändert. Das Prozessrecht soll der Verwirklichung des materiellen Rechts dienen, nicht seiner Verhinderung (vgl. Hansjörg Seiler , in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 55 VwVG Rz. 70; BGE 106 Ia 155 E. 5). Die Pflicht des Schuldners zur Zahlung von Verzugszinsen entsteht somit auch dann, wenn die genaue Höhe der gegen ihn gerichteten Forderung noch nicht rechtskräftig festgestellt ist ( Weber , a.a.O., Art. 104 OR Rz. 35). Bei der Verzugszinspflicht geht es gerade darum, denjenigen Abgabeschuldner, der erfolglos Rechtsmittel ergreift, nicht besser zu stellen als jenen, der den Betrag akzeptiert und sogleich bezahlt. Dasselbe muss für den Fall eines teilweise erfolglos prozessierenden Gebührenpflichtigen gelten, soweit sich der Forderungsbetrag als rechtmässig erweist. Nach zutreffender Auffassung der Beschwerdeführerin vermag sich die von der Vorinstanz in Bezug auf die Verzugszinspflicht vorgenommene Differenzierung zwischen vollumfänglicher und bloss teilweiser Bestätigung der angefochtenen Verfügung auf keinen sachlichen Grund zu stützen, sie verstösst gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Anders als die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz anzunehmen scheinen, hängt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen nicht von der rechtlichen Existenz der erstmaligen Gebührenrechnung ab, sondern vom Bestand der darin zum Ausdruck gebrachten Forderung. Vorliegend besteht diese ursprüngliche Forderung - wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt - nach wie vor. Erweist sich die angefochtene Verfügung im Rechtsmittelverfahren als (teilweise) rechtmässig, so bedeutet dies demnach, dass Fälligkeit und Verzug, wie bei streitigen zivilrechtlichen Ansprüchen, im Umfang der berechtigten Forderung auf den Zeitpunkt zurückbezogen werden, in dem der Anspruch erhoben wurde. Deshalb ist auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Verzuges auf diesem Betrag Verzugszins geschuldet (BLKGE 2010 Nr. 37 E. 8; so auch bereits BGE 51 I 8 E. 2). 6.3.4 Daran ändert auch der Suspensiveffekt des Rechtsmittels nichts. Die Vorinstanz führt dazu aus, einer Beschwerde an das Enteignungsgericht komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Dies bedeute, dass die Wirkungen der Gebührenrechnung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gar nicht eintreten könnten, weshalb im Anfechtungsfall auch ein Verzug ausgeschlossen sei. Diese Argumentation verwechselt die Fragen der Fälligkeit und des Verzugs mit der Durchsetzbarkeit der Gebührenforderung. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, bewirkt der Suspensiveffekt bei Geldleistungen grundsätzlich nur, dass für die Dauer des Verfahrens die Vollstreckbarkeit der Verfügung gehemmt wird ( Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1078). Die aufschiebende Wirkung stellt einen vorläufigen Zustand her, der mit dem instanzabschliessenden Urteil dahinfällt. Aus diesem Schwebezustand soll insbesondere die schliesslich unterliegende beschwerdeführende Partei nicht zum Schaden der obsiegenden Gegenpartei einen Nutzen ziehen können ( Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 245; BGE 140 II 134 E. 4.2.1; BGE 112 V 74 E. 2b). Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass der Suspensiveffekt in Bezug auf die Fälligkeit und den Verzug grundsätzlich mit dem Endurteil ex tunc wegfällt, weshalb eine Geldforderung gegebenenfalls rückwirkend zu verzinsen ist ( Xaver Baumberger , Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich 2006, Rz. 346; Seiler , a.a.O., Art. 55 VwVG Rz. 71, jeweils mit weiteren Hinweisen). Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels verhindert also nicht, dass Fälligkeit und Verzug auf den Zeitpunkt zurückbezogen werden, in dem der Anspruch erhoben worden ist bzw. der Verzug eingetreten ist. 6.4 Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich was folgt: Die Beschwerdeführerin stellte der Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2006 Rechnung (unter anderem) für die Kanalisationsanschlussgebühr. Bei letzterer handelt es sich um eine individualisierte, rechtlich durchsetzbare Forderung des Gemeinwesens gegenüber der Grundeigentümerin, was deren Zahlungspflicht begründet. Gemäss § 26 Abs. 1 KR sind die einmaligen Beiträge innert 60 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Das Datum des Empfangs der Rechnung ist dabei unerheblich. Der Gesetzgeber hat als Fälligkeitszeitpunkt einen gesetzlichen Zahlungstermin und damit einen Verfalltag bestimmt, mit dessen Ablauf die Verzugszinspflicht von Gesetzes wegen eintritt. Eine Mahnung ist nicht erforderlich. Die Zahlungsfrist wurde am 13. Januar 2006 ausgelöst und begann am darauf folgenden Tag zu laufen. Da die Frist nach Tagen bestimmt ist und der Februar 2006 nur 28 Tage umfasste, lief die Zahlungsfrist am 14. März 2006 ab. Am Folgetag, dem 15. März 2006 - und nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet schon am 13. März 2006 -, trat der Schuldnerverzug ein und der Verzugszinsenlauf begann. Ab diesem Datum schuldet die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Verzugszins.
E. 7 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung von Verzugszins in der Höhe von 4%. Die Beschwerdegegnerin begehrt für den Fall einer Bejahung der Verzugszinspflicht die gerichtliche Festlegung eines tieferen Zinssatzes. Dem Kantonsgericht ist die Beurteilung der Angemessenheit des Zinssatzes jedoch untersagt (vgl. oben E. 2). Dessen Höhe wird nach Ziff. 1.2 lit. b der Tarifordnung im Anhang 1 zum Kanalisations-Reglement jährlich vom Gemeinderat festgelegt. Gemäss dem bei den Akten liegenden Protokoll der Sitzung des Gemeinderates vom 19. Dezember 2005 wurde der Verzugszins ab dem 1. Januar 2006 auf 4% festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin legt nicht dar, inwiefern der Gemeinderat mit der Festlegung des Zinssatzes in dieser Höhe eine Rechtsverletzung begangen haben soll. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, zumal das Bundeszivilrecht für Schulden unter Privaten einen gesetzlichen Mindestzinssatz von sogar 5% vorsieht (Art. 104 Abs. 1 OR) und dieser Verzugszinsfuss auch für öffentlich-rechtliche Forderungen zur Anwendung gelangt, wenn das Gesetz keine Regelung enthält (vgl. BGE 117 V 349 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_348/2015 vom 23. Mai 2016 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der von der Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren durch die Vorenthaltung der Geldsumme erlittene Nachteil nicht 4% pro Jahr betragen habe. Die Gemeinde habe nicht substantiiert, wie sie eine von ihr erhaltene Zahlung zu diesen Konditionen hätte anlegen können. Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin beizupflichten, dass ein Zinssatz von 4% im heutigen Marktzinsumfeld als vergleichsweise hoch erscheint. Dennoch verfangen ihre Argumente nicht. Da es sich beim Verzugszins um eine Form des pauschalisierten Schadenersatzes handelt, werden Bestand und Höhe des Gläubigerschadens im Umfang des Zinssatzes fingiert (vgl. oben E. 5). Aufgrund der Fiktion bedarf es weder eines konkreten Schadensnachweises seitens des Gläubigers noch eines Verschuldens seitens des Schuldners. Ob der Schuldner das fällige Geld tatsächlich zu seinen Gunsten verwendet und damit einen Anlageertrag im Umfang des Verzugszinses erzielt hat, spielt ebenso keine Rolle ( Wiegand , a.a.O., Art. 104 OR Rz. 1; Weber , a.a.O., Art. 104 OR Rz. 36; BGE 123 III 241 E. 4b).
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Anspruch auf Verzugszins zu Unrecht abgesprochen hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als begründet und der angefochtene Entscheid ist antragsgemäss aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat auf der Kanalisationsanschlussgebühr in der unangefochten gebliebenen Höhe von Fr. 145'625.10 (inkl. MWST) einen Verzugszins zu 4% seit dem 15. März 2006 zu entrichten.
E. 9 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. § 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Da diese unterliegt, hat sie auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind dementsprechend gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht, vom 10. September 2015 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 145'625.10 (inkl. MWST) zuzüglich Zins zu 4% seit dem 15. März 2006 zu bezahlen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. September 2016 (810 15 335) Steuern und Abgaben Kanalisationsanschlussgebühr/Verzugszins Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte Einwohnergemeinde A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Enteignungsgericht) , Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner B.____ AG , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Eduard Schoch, Rechtsanwalt und Notar Betreff Kanalisationsanschlussgebühr (Urteil der Abteilung Enteignungsgericht vom 10. September 2015) A. Die Einwohnergemeinde A.____ erhob mit Rechnung vom 13. Januar 2006 von der B.____ AG für das von dieser errichtete Büro- und Lagergebäude Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 251'359.70. Mit Urteil vom 27. März 2014 hiess das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Enteigungsgericht (Enteignungsgericht), die von der Gebührenpflichtigen dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück. Diese erhob bezüglich der Wasseranschlussgebühr Beschwerde an das Kantonsgericht (hängiges Verfahren Nr. 810 14 246 ), hinsichtlich der Kanalisationsanschlussgebühr blieb das Urteil unangefochten. B. Am 13. Februar 2015 verfügte die Einwohnergemeinde mit rektifizierter Gebührenrechnung vom 13. Januar 2006 eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 148'918.40 nebst 4% Verzugszins seit dem 13. März 2006. Gegen die Gebührenrechnung erhob die B.____ AG wiederum Beschwerde beim Enteignungsgericht und bestritt soweit nachfolgend interessierend die Verzugszinsforderung. C. Das Enteigungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. September 2015 teilweise gut. Es verpflichtete die B.____ AG, der Einwohnergemeinde A.____ eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 145'625.10 (inkl. MWST) zu bezahlen, ohne dass Verzugszinsen zu entrichten waren. Das Enteigungsgericht erwog im Wesentlichen, die Gemeinde bezeichne ihre Rechnung zwar als rektifizierte Verfügung vom 13. Januar 2006, die entsprechende ursprüngliche Verfügung sei aber durch seinen Rückweisungsentscheid vom 27. März 2014 aufgehoben worden. Es könnten somit basierend auf die im Jahr 2006 ergangene Verfügung keine Verzugszinsen gefordert werden. Die neue Verfügung vom 13. Februar 2015 habe aufgrund der Suspensivwirkung des Rechtsmittels noch keine Rechtswirkungen entfalten können, so dass keinerlei Verzugszinsen geschuldet seien. D. Mit Eingabe vom 18. November 2015 hat die Einwohnergemeinde A.____, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen das Urteil des Enteignungsgerichts vom 15. September 2015 erhoben mit dem Rechtsbegehren, die B.____ AG sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Kanalisationsanschlussgebühr in unveränderter Höhe zuzüglich Verzugszins von 4% seit 13. März 2006 zu bezahlen. Weiter seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens neu festzusetzen, eventuell sei die Angelegenheit zur entsprechenden Neuregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen. Sie begründet ihre Anträge zusammenfassend damit, dass das kommunale Kanalisationsreglement die Verzinsungspflicht von Gebühren ab Fälligkeit (60 Tage nach der Rechnungsstellung) vorsehe. Bei Geldleistungen gelte der allgemeine Grundsatz, dass der Suspensiveffekt eines Rechtsmittels nur die Vollstreckbarkeit, nicht aber die Fälligkeit der verfügten Geldschuld hemme und keinen Aufschub der Verzinsungspflicht bewirke. Der angefochtene Entscheid missachte dieses Prinzip. Es könne weiter nicht darauf ankommen, ob eine Verfügung im Beschwerdeverfahren förmlich aufgehoben oder partiell abgeändert werde, denn der Beschwerdeentscheid trete in jedem Fall im Umfang des Streitgegenstands an die Stelle der angefochtenen Verfügung. Materiell habe die angefochtene Verfügung stets insoweit Bestand, als sie sich im Ergebnis als rechtmässig erweise. In diesem Umfang habe die Einwohnergemeinde im vorliegenden Fall Anspruch auf den Verzugszins ab Fälligkeit ihrer Gebührenrechnung. E. Das Enteignungsgericht verweist in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 auf die Begründung im angefochtenen Urteil und beantragt die Abweisung der Beschwerde. F. Die B.____ AG, vertreten durch Eduard Schoch, Rechtsanwalt und Notar, schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 15. März 2016 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass die Erhebung eines Verzugszinses eine rechtskräftige Verfügung voraussetze. Die ursprüngliche Gebührenrechnung vom 13. Januar 2006 sei nicht mehr existent und könne dementsprechend auch nicht Grundlage einer Verzinsungspflicht sein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von Gerichten, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. § 96a Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 bestimmt, dass Erschliessungsabgaben betreffende Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht, innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Die vorliegende Streitsache betrifft eine Kanalisationsanschlussgebühr und damit eine Erschliessungsabgabe (vgl. § 90 Abs. 2 EntG). Bei kommunalen Erschliessungswerken ist die Gemeinde zur Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. b VPO i.V.m. § 96a Abs. 4 EntG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO sämtliche Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (§ 45 lit. c VPO). 3.1 Gemäss § 90 Abs. 2 EntG können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden, insbesondere einmaligen Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser. Solche Anschlussbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben der Grundeigentümer an die Erstellungskosten des Wasser- und Kanalisationsnetzes als Gegenleistung dafür, dass sie das Recht erhalten, die Ver- und Entsorgungsanlagen zu benutzen (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b; Urteil des BGer 2C_153/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4). Die Gemeinden sind gestützt auf § 13 Abs. 4 des Gesetzes über den Gewässerschutz vom 5. Juni 2003 zur Erhebung von Anschlussgebühren für den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung befugt und in deren Ausgestaltung im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom (vgl. Urteil das Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Dezember 2015 [ 810 14 171] E. 3.1 ; BLKGE 2004 Nr. 26 E. II.1.c; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 23. Oktober 1996 Nr. 110 [95/183]). 3.2 Nach § 22 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Reglements über die Abwasseranlagen (Kanalisations-Reglement, KR) der Einwohnergemeinde A.____ vom 26. Juni 1984 ist vom Grundeigentümer als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit eines Grundstückes an die Abwasseranlagen der Gemeinde ein einmaliger Beitrag an die Erstellungskosten zu leisten. Die Berechnung der Beitragshöhe erfolgt aufgrund des von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung festgestellten Brandversicherungswertes des Gebäudes (§ 22 Abs. 3 KR). Bei Neubauten jeder Art löst deren Endschatzung die Beitragspflicht aus (§ 25 Abs. 1 lit. b KR). Gemäss § 26 Abs. 1 KR sind die einmaligen Beiträge innert 60 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, wobei die Zahlungsbedingungen in der Tarifordnung im Anhang des Reglements festgelegt werden. 4. Vorliegend ist einzig noch strittig, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich zur rechtskräftig festgesetzten Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 145'625.10 auf diesem Betrag einen Verzugszins von 4% ab dem 13. März 2006 einfordern darf. 5. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog zum Privatrecht auch im öffentlichen Recht vorbehältlich bestimmter Ausnahmen die Pflicht, Verzugszins zu bezahlen, wenn der Schuldner im Verzug ist (BGE 101 lb 252 E. 4b; BGE 95 I 258 E. 3; Urteil des BGer 2C_356/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 156 ff.). Unter Verzug ist die in zeitlicher Hinsicht pflichtwidrige Nichterbringung der geschuldeten Leistung zu verstehen. Dem Institut des Verzugszinses liegt der Gedanke zugrunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Betrag verfügen und das Geld zinsbringend anlegen kann bzw. Kreditkosten spart. Der Gläubiger soll aus der zu späten Bezahlung einer Schuld keinen Nachteil erleiden und umgekehrt der Schuldner auch keinen Vorteil ziehen. Die Funktion dieser Zinsen besteht also grundsätzlich im Ausgleich der durch die Kapitalentbehrung entstehenden Einbusse in der Form eines pauschalisierten Schadenersatzes ( Wolfgang Wiegand , in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 104 Rz. 1; BGE 130 III 591 E. 4). 6.1 Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts setzen Verzugszinsen für öffentlichrechtliche Geldforderungen im Abgaberecht - und damit auch für Wasser- und Kanalisationsanschlussbeiträge - eine formell-gesetzliche Grundlage voraus (BLKGE 2010 Nr. 37 E. 8). Beim von der Gemeindeversammlung erlassenen Kanalisations-Reglement handelt es sich um eine solche formell-gesetzliche Grundlage. Im vorliegenden Fall schreibt § 26 Abs. 2 KR vor, dass Grundeigentümer, die ihrer Zahlungspflicht nicht innert Frist nachkommen, mit einem Verzugszins gemäss Tarifordnung belastet werden. Es besteht somit eine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen. 6.2 Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) vom 30. März 1911 einerseits die FäIligkeit einer individualisierbaren und einklagbaren Forderung, andererseits die Mahnung durch den Gläubiger. Vor der Fälligkeit kann kein Verzug eintreten (BGE 130 III 591 E. 3; BGE 130 V 414 E. 5.1). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalendermässig bestimmt oder zumindest aufgrund des Vertragsinhalts bestimmbar ist; eine bloss ungefähre Festlegung des Erfüllungszeitpunktes reicht nicht aus (vgl. BGE 116 II 441 E. 2a; Rolf H. Weber , in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2000, Art. 102 OR Rz. 110 ff.). lm öffentlichen Recht kann sich ein Verfall insbesondere daraus ergeben, dass eine Zahlungspflicht von Gesetzes wegen in einem bestimmten Zeitpunkt eintritt (BGE 93 I 656 E. 6; Urteil des BGer 2C_356/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.3; Urteil des BGer 2C_546/2008 vom 29. Januar 2009 E. 4.2). 6.3.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Verzugszins sei rückwirkend ab dem Fälligkeitszeitpunkt geschuldet, wenn eine angefochtene Rechnung von der Rechtsmittelinstanz vollumfänglich bestätigt werde. Die Fälligkeit trete hingegen nicht ein, wenn die Gebührenverfügung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werde. Werde die Streitsache zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurückgewiesen, so richte sich die Fälligkeit der Forderung nach dem Datum der daraufhin neu erlassenen Verfügung. 6.3.2 Diese rein prozessual hergeleitete Rechtsauffassung ist zunächst insofern in sich widersprüchlich, als dass die ursprüngliche Verfügung auch bei einer vollständigen Abweisung der Beschwerde aufgehoben und durch den Rechtsmittelentscheid ersetzt wird (Devolutiveffekt, vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., Rz. 1169). Weiter übersieht die Vorinstanz, dass der Wortlaut von § 26 Abs. 1 KR die Fälligkeit der Abgabeforderung nicht an ein Objekt (die Rechnung), sondern an eine Handlung (die Rechnungsstellung) knüpft. Entscheidend für die Frage der Fälligkeit ist demnach - unabhängig vom prozessualen Schicksal der Gebührenrechnung als Anfechtungsobjekt - einzig der Zeitpunkt der erstmaligen gehörigen Geltendmachung des Anspruchs auf Anschlussgebühren (vgl. auch § 92 EntG, der ebenfalls die Fälligkeit von der Geltendmachung des Anspruchs abhängig macht). 6.3.3 Die Zahlungspflicht der verpflichteten Person wird nach dem Ausgeführten dadurch ausgelöst, dass der Gemeinderat die Abgabepflicht konkretisiert, indem er in der Gebührenrechnung den Umfang der Gebühr festsetzt (vgl. auch BLKGE 2010 Nr. 37 E. 4.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin impliziert das in § 26 Abs. 2 KR verwendete Wort "Zahlungspflicht" nicht, dass die Gebührenforderung rechtskräftig feststehen muss, damit die Schuldnerin in Verzug gesetzt wird. Denn materiellrechtlich sollte die Rechtsfolge grundsätzlich dann eintreten, wenn ihre Tatbestandselemente erfüllt sind; dass es zur verbindlichen Festlegung noch einer behördlichen (Beschwerde-)Entscheidung bedarf, ist nur ein prozessualer Aspekt, der an der materiellrechtlichen Lage nichts ändert. Das Prozessrecht soll der Verwirklichung des materiellen Rechts dienen, nicht seiner Verhinderung (vgl. Hansjörg Seiler , in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 55 VwVG Rz. 70; BGE 106 Ia 155 E. 5). Die Pflicht des Schuldners zur Zahlung von Verzugszinsen entsteht somit auch dann, wenn die genaue Höhe der gegen ihn gerichteten Forderung noch nicht rechtskräftig festgestellt ist ( Weber , a.a.O., Art. 104 OR Rz. 35). Bei der Verzugszinspflicht geht es gerade darum, denjenigen Abgabeschuldner, der erfolglos Rechtsmittel ergreift, nicht besser zu stellen als jenen, der den Betrag akzeptiert und sogleich bezahlt. Dasselbe muss für den Fall eines teilweise erfolglos prozessierenden Gebührenpflichtigen gelten, soweit sich der Forderungsbetrag als rechtmässig erweist. Nach zutreffender Auffassung der Beschwerdeführerin vermag sich die von der Vorinstanz in Bezug auf die Verzugszinspflicht vorgenommene Differenzierung zwischen vollumfänglicher und bloss teilweiser Bestätigung der angefochtenen Verfügung auf keinen sachlichen Grund zu stützen, sie verstösst gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Anders als die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz anzunehmen scheinen, hängt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen nicht von der rechtlichen Existenz der erstmaligen Gebührenrechnung ab, sondern vom Bestand der darin zum Ausdruck gebrachten Forderung. Vorliegend besteht diese ursprüngliche Forderung - wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt - nach wie vor. Erweist sich die angefochtene Verfügung im Rechtsmittelverfahren als (teilweise) rechtmässig, so bedeutet dies demnach, dass Fälligkeit und Verzug, wie bei streitigen zivilrechtlichen Ansprüchen, im Umfang der berechtigten Forderung auf den Zeitpunkt zurückbezogen werden, in dem der Anspruch erhoben wurde. Deshalb ist auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Verzuges auf diesem Betrag Verzugszins geschuldet (BLKGE 2010 Nr. 37 E. 8; so auch bereits BGE 51 I 8 E. 2). 6.3.4 Daran ändert auch der Suspensiveffekt des Rechtsmittels nichts. Die Vorinstanz führt dazu aus, einer Beschwerde an das Enteignungsgericht komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Dies bedeute, dass die Wirkungen der Gebührenrechnung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gar nicht eintreten könnten, weshalb im Anfechtungsfall auch ein Verzug ausgeschlossen sei. Diese Argumentation verwechselt die Fragen der Fälligkeit und des Verzugs mit der Durchsetzbarkeit der Gebührenforderung. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, bewirkt der Suspensiveffekt bei Geldleistungen grundsätzlich nur, dass für die Dauer des Verfahrens die Vollstreckbarkeit der Verfügung gehemmt wird ( Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1078). Die aufschiebende Wirkung stellt einen vorläufigen Zustand her, der mit dem instanzabschliessenden Urteil dahinfällt. Aus diesem Schwebezustand soll insbesondere die schliesslich unterliegende beschwerdeführende Partei nicht zum Schaden der obsiegenden Gegenpartei einen Nutzen ziehen können ( Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 245; BGE 140 II 134 E. 4.2.1; BGE 112 V 74 E. 2b). Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass der Suspensiveffekt in Bezug auf die Fälligkeit und den Verzug grundsätzlich mit dem Endurteil ex tunc wegfällt, weshalb eine Geldforderung gegebenenfalls rückwirkend zu verzinsen ist ( Xaver Baumberger , Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich 2006, Rz. 346; Seiler , a.a.O., Art. 55 VwVG Rz. 71, jeweils mit weiteren Hinweisen). Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels verhindert also nicht, dass Fälligkeit und Verzug auf den Zeitpunkt zurückbezogen werden, in dem der Anspruch erhoben worden ist bzw. der Verzug eingetreten ist. 6.4 Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich was folgt: Die Beschwerdeführerin stellte der Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2006 Rechnung (unter anderem) für die Kanalisationsanschlussgebühr. Bei letzterer handelt es sich um eine individualisierte, rechtlich durchsetzbare Forderung des Gemeinwesens gegenüber der Grundeigentümerin, was deren Zahlungspflicht begründet. Gemäss § 26 Abs. 1 KR sind die einmaligen Beiträge innert 60 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Das Datum des Empfangs der Rechnung ist dabei unerheblich. Der Gesetzgeber hat als Fälligkeitszeitpunkt einen gesetzlichen Zahlungstermin und damit einen Verfalltag bestimmt, mit dessen Ablauf die Verzugszinspflicht von Gesetzes wegen eintritt. Eine Mahnung ist nicht erforderlich. Die Zahlungsfrist wurde am 13. Januar 2006 ausgelöst und begann am darauf folgenden Tag zu laufen. Da die Frist nach Tagen bestimmt ist und der Februar 2006 nur 28 Tage umfasste, lief die Zahlungsfrist am 14. März 2006 ab. Am Folgetag, dem 15. März 2006 - und nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet schon am 13. März 2006 -, trat der Schuldnerverzug ein und der Verzugszinsenlauf begann. Ab diesem Datum schuldet die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Verzugszins. 7. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung von Verzugszins in der Höhe von 4%. Die Beschwerdegegnerin begehrt für den Fall einer Bejahung der Verzugszinspflicht die gerichtliche Festlegung eines tieferen Zinssatzes. Dem Kantonsgericht ist die Beurteilung der Angemessenheit des Zinssatzes jedoch untersagt (vgl. oben E. 2). Dessen Höhe wird nach Ziff. 1.2 lit. b der Tarifordnung im Anhang 1 zum Kanalisations-Reglement jährlich vom Gemeinderat festgelegt. Gemäss dem bei den Akten liegenden Protokoll der Sitzung des Gemeinderates vom 19. Dezember 2005 wurde der Verzugszins ab dem 1. Januar 2006 auf 4% festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin legt nicht dar, inwiefern der Gemeinderat mit der Festlegung des Zinssatzes in dieser Höhe eine Rechtsverletzung begangen haben soll. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, zumal das Bundeszivilrecht für Schulden unter Privaten einen gesetzlichen Mindestzinssatz von sogar 5% vorsieht (Art. 104 Abs. 1 OR) und dieser Verzugszinsfuss auch für öffentlich-rechtliche Forderungen zur Anwendung gelangt, wenn das Gesetz keine Regelung enthält (vgl. BGE 117 V 349 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_348/2015 vom 23. Mai 2016 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der von der Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren durch die Vorenthaltung der Geldsumme erlittene Nachteil nicht 4% pro Jahr betragen habe. Die Gemeinde habe nicht substantiiert, wie sie eine von ihr erhaltene Zahlung zu diesen Konditionen hätte anlegen können. Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin beizupflichten, dass ein Zinssatz von 4% im heutigen Marktzinsumfeld als vergleichsweise hoch erscheint. Dennoch verfangen ihre Argumente nicht. Da es sich beim Verzugszins um eine Form des pauschalisierten Schadenersatzes handelt, werden Bestand und Höhe des Gläubigerschadens im Umfang des Zinssatzes fingiert (vgl. oben E. 5). Aufgrund der Fiktion bedarf es weder eines konkreten Schadensnachweises seitens des Gläubigers noch eines Verschuldens seitens des Schuldners. Ob der Schuldner das fällige Geld tatsächlich zu seinen Gunsten verwendet und damit einen Anlageertrag im Umfang des Verzugszinses erzielt hat, spielt ebenso keine Rolle ( Wiegand , a.a.O., Art. 104 OR Rz. 1; Weber , a.a.O., Art. 104 OR Rz. 36; BGE 123 III 241 E. 4b). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Anspruch auf Verzugszins zu Unrecht abgesprochen hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als begründet und der angefochtene Entscheid ist antragsgemäss aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat auf der Kanalisationsanschlussgebühr in der unangefochten gebliebenen Höhe von Fr. 145'625.10 (inkl. MWST) einen Verzugszins zu 4% seit dem 15. März 2006 zu entrichten. 9. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. § 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Da diese unterliegt, hat sie auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind dementsprechend gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht, vom 10. September 2015 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 145'625.10 (inkl. MWST) zuzüglich Zins zu 4% seit dem 15. März 2006 zu bezahlen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber